Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6 Organe und Einrichtungen des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Veranstaltungsausschuss
§ 10 Wahlen
§ 11 Beiträge
§ 12 Satzungsänderungen
§ 13 Auflösung
§ 14 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Tanzsportfreunde “Own Steps“ Hainstadt“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 74722 Buchen-Hainstadt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist am 21. Juli 2004 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Buchen eingetragen werden. Nach dieser Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“
(5) Der Verein soll im Tanzsportverband Baden Württemberg und im Badischen
Sportbund Mitglied werden.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsports als sportliche Betätigung und die Pflege des Gemeinschaftssinns innerhalb des Vereins. Er bezweckt außerdem die Planung, Organisation und Durchführung von Aufführungen vor Publikum. Er will unterhalten. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch Training und Teamarbeit.
(2) Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
(3) Der Verein kann den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§59 f.). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(4) Zuwendungen an den Verein dürfen nur für die Zwecke des Vereins
verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Fördermitglieder
d) Ehrenmitglieder
(2) Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die regelmäßig am Training teilnehmen oder dem Veranstaltungsausschuss angehören.
(3) Passive Mitglieder können alle Personen werden, die ohne die Voraussetzung der Ziffer 2 zu erfüllen, die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
(4) Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins, haben ein Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.
§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den die erweiterte Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit entscheidet, erworben. Die Satzung des Vereins wird durch den Aufnahmeantrag anerkannt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (Eltern). Eine eventuelle Ablehnung des Antragstellers muss nicht begründet werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, der dem Vorstand des Vereins schriftlich mindestens 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen ist. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden, darüber entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3
Mehrheit.
c) durch Ausschluss wegen unehrenhafter Handlungen, vereinsschädigendem Verhaltens, Nichtbeachten satzungsgemäßer Verpflichtungen, Nichtbeachtung von Anordnungen der Vereinsorgane oder bei Nichterfüllung der Betragspflicht. Letzteres bezieht sich auf den Verzug von Beitragsverpflichtungen von mehr als 3 Monaten. Das Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es auch nach Erhalten einer schriftlichen Mahnung innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht bezahlt hat.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitglieds erfolgen.
Über einen Ausschluss gemäß Ziff. 2 c entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge bleibt bestehen.
§ 6 Organe und Einrichtungen des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand im engeren Sinn:
- Vorstand
- Vorstand
b) die erweiterte Vorstandschaft:
- und 2. Vorstand
Schriftführer
Kassenwart - , 2. und 3. Beisitzer
c) die Mitgliederversammlung
d) der Veranstaltungsausschuss
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung und leitet diese.
(2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorstand. Jeder von ihnen ist alleine zur Vertretung berechtigt.
(3) Die Aufgaben innerhalb des Vereins nimmt immer der erweiterte Vorstand wahr. Die Vertretung des Vereins nach außen obliegt dem Vorstand im engeren Sinn.
(4) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
(6) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
(7) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(8) Bei Bedarf und entsprechenden Finanzmittel kann an den Vorstand innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine angemessene Vergütung bezahlt werden. Näheres regelt eine Entschädigungsordnung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt und wählbar. Stimmübertragungen auf ein anderes Mitglied sind unzulässig.
(3) Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet innerhalb des ersten Quartals eines Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung in der Tageszeitung einberufen. Anträge der Mitglieder müssen bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
(5) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
a) die Entgegennahme des Jahresberichts durch den Schriftführer b) die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer c) die Entlastung des gesamten Vorstandes und der Kassenprüfer d) die Wahl des 1. und 2. Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft e) die Wahl des Veranstaltungsausschusses f) die Änderung der Satzung des Vereins Die Satzungsänderung bedarf 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf einer ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung. g) die Festsetzung der Beiträge sowie etwaiger Umlagen Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen (Umlagen und dgl.) zu entrichten. h) Entscheidungen über Anträge Abstimmungen sind offen, auf Antrag auch geheim durchzuführen. i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern j) die Auflösung des Vereins
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein, oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragen. Sie ist wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und abzuhalten.
(7) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Veranstaltungsausschuss
(1) Sobald eine Veranstaltung vorgesehen ist, wird vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die bevorstehende Veranstaltung wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung ein Ausschuss gewählt, der für die Planung, Organisation und Durchführung verantwortlich ist.
(2) Die Anzahl der Ausschussmitglieder und deren Aufgabe ist von der jeweiligen Veranstaltung abhängig und kann variieren.
(3) Jedes Mitglied, das sich bereit erklärt hat einen Tanz einzustudieren, wird in den Veranstaltungsausschuss aufgenommen. Der Trainer des jeweiligen Tanzes entscheidet über die Musikauswahl, die Choreographie, sowie die Auswahl und Anzahl der Tänzer eigenverantwortlich nach seinem Ermessen.
(4) Während der Planungs- und Trainingszeiten für eine Veranstaltung trifft sich der Veranstaltungsausschuss regelmäßig. Bei diesen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen und dem Vereinsvorstand bis spätestens eine Woche nach dem Treffen vorzulegen.
§ 10 Wahlen
(1) Wahl der Vorstandschaft
Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung kann Kandidaten für die Wahl vorschlagen. Die Wahlen finden grundsätzlich geheim statt. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt. Gewählt werden kann, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist, oder durch eine schriftliche Erklärung die Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Amtszeit des gesamten Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Wahlperioden
In den geraden Jahreszahlen wird der 1. Vorstand, der Kassenwart und die Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer haben die Kasse mindestens einmal im Laufe eines Jahres zu prüfen. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste Mitgliederversammlung. In den ungeraden Jahreszahlen werden der zweite Vorstand, der Schriftführer, sowie die Beisitzer gewählt.
(3) Wahl des Veranstaltungsausschusses
Die Wahlen erfolgen unter den gleichen Voraussetzungen wie in § 10Ziff. 1 beschrieben.
§ 11 Beiträge
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Gebühren, die von den Vereinsmitgliedern entrichtet werden müssen. Es handelt sich dabei um jährliche Beiträge, die in Form von Beitragsermächtigungen über das Konto des Mitglieds entrichtet werden. Dieses Geld darf ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks verwendet werden.
(2) Die Höhe wird von der ersten Mitgliederversammlung festgelegt. Auf Antrag können die Beiträge geändert werden. Über die Änderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
(2) Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden, kann die erweiterte Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit beschließen.
§ 13 Auflösung
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Kinderkrebshilfe e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet. Beschlüsse über eine solche Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung und mit der Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Registergericht in Kraft.
Hainstadt, den 21. Juli 2004